Satzung


Vereinsatzung

§ 1 Name und Sitz und Eintragungsbegehren

(1) Der Verein führt den Namen Tisaghnas (Das Wort bedeutet „Fibel“, „Brosche“ oder „Klammer“ Kunst Schmuck der Berber) mit dem Zusatz ”e. V.” und hat seinen Sitz in Wuppertal. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 2 Zwecke des Vereins

(1) Zweck des Verein ist die Migranten, Migrantenfamilien und Migrantenkinder zu betreuen und in ihren Integrationsbemühungen zu unterstützen.

(2) Der Verein fördert Musik, Kunst, Bildung und Völkerverständigung, indem solche Maßnahmen, die zur zwischenmenschlichen Begegnung der Völker beitragen, das Wissen über andere Völker mehren und die Einsicht in die Vorteile friedlichen Zusammenlebens der Völker vertiefen, Die Völkerverständigung soll auch durch gemeinsame Aktivitäten unterstützt und gefördert werden.

(3) Zweck des Vereins ist auch der Schutz der kulturellen Vielfalt. Dabei widmet sich der Verein vorrangig der Pflege der Sprache und der Kunst der Imazighen (”Berber”).

(4) Der Verein verschreibt sich der Prinzipien der Demokratie, des Rechtsstaates und der Völkerverständigung im Sinne des Grundgesetzes.

§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.                     

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Bestimmung hierfür obliegt der Mitgliederversammlung.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach

Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

§ 4 Mitgliedschaft, Eintritt

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

(2) Bei minderjährigen Aufnahmebewerbern muss der Antrag den Vermerk enthalten, dass der gesetzliche Vertreter dem Verein für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge haftet.

Der gesetzliche Vertreter hat das Aufnahmegesuch mit zu unterschreiben.

§ 4a Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.

(2) Die Mitglieder teilen dem Vorstand mit, ob sie aktives oder passives Mitglied sein wollen.

Soweit sie nicht selbst darüber Auskunft geben, setzt der Vorstand fest, wer aktives beziehungsweise passives Mitglied ist.

Als passives Mitglied gilt, wer sich über einen längeren Zeitraum (6 Monaten) nicht am Vereinsleben beteiligt hat.

§ 5 Mitgliedschaft, Verlust

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeitig mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

(2) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.

Im Falle gravierender Verhaltensverstöße muss der Vorstand bereits das zweite Mal eine Verwarnung ausgesprochen haben, bevor ein Ausschluss erfolgen kann. Der Anlass der ersten Verwarnung muss nicht mit dem der zweiten Verwarnung übereinstimmen.

Eine Verwarnung ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Eine Verwarnung ist nicht erforderlich, soweit ein dringendes Vereinsinteresse einen sofortigen Ausschluss gebietet.

(3) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von drei monatlichen Beiträgen im Rückstand ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des

Zweiten Mahnbescheids 14 Tage verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.

(4) Die Streichung ist in jedem Fall dem Mitglied mitzuteilen.

§ 5a Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Zwecke des Vereins erworben haben.

Die Ernennung erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Sie haben jedoch keine Stimme in der Mitgliederversammlung.

§ 6 Beiträge und sonstige Pflichten

Über die Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe und Einrichtungen

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 8 Vorstand

(1)Der Vorstand des Vereins besteht aus dem

1• Ersten Vorsitzenden

2• Stellvertretenden Vorsitzenden

3• Schatzmeister

Der Vorstand führt die Geschäfte im Einvernehmen mit den Mitgliedern.

Er ist den Weisungen der Mitgliederversammlung unterworfen.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von Vier Jahren.

Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung regelt die wesentlichen Belange des Vereins. Er beschließt über die Wahl des Vorstands, über Satzungsänderungen, über die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und den Ausschluss eines Mitglieds.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

Über die Mitgliederversammlung ist eine von den Mitgliedern zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

(5) Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht solange, wie es mit drei monatlichen Beiträgen im Rückstand ist.

(6) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; ist auch diese beschlussunfähig, ist eine dritte Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die dritte Mitgliederversammlung ist bereits mit der Hälfte der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit werden passive Mitglieder nicht berücksichtigt.

(7) Über die Mitgliederversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse ist eine von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 10 Auflösung

(1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der

Anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz e.V. in Berlin.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.06.2020 beschlossen.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal

Einzutragen.

Wuppertal, 28.06.2020

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